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2 Jahren ago · by · Kommentare deaktiviert für Umzug nach Bulgarien aus Länder ausser EU

Umzug nach Bulgarien aus Länder ausser EU

ZULASSUNG ZUM FREIEN VERKEHR MIT PERSÖNLICHEM EIGENTUM NATÜRLICHER PERSONEN, DIE IHREN GEWÖHNLICHEN WOHNSITZ AUS EINEM DRITTLAND IN DIE EU GEMEINSCHAFT VERLEGEN

Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zollrechtlich freien Verkehr von persönlichem Eigentum von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, sind in Art. 3 zu Kunst. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über ein Gemeinschaftssystem für Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 324 vom 10.12.2009).

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus einem Drittland in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien (Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft) verlegen möchten, müssen bei der Genehmigung des freien Verkehrs von persönlichem Eigentum die folgenden Bedingungen erfüllen :

  • für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittland für die Gemeinschaft gehabt haben. (Feiertage, Ferien und dergleichen gelten nicht als Unterbrechung des Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.) Als Nachweis für die Erfüllung dieser Bedingung können zum Beispiel einige der folgenden Dokumente dienen: der persönliche Reisepass der Person, aus dem die Dauer ihres Aufenthalts in der Drittland für die Gemeinschaft; Einwanderungskarte; Auswandererpass (passavan); ein Dokument zur Löschung der Person aus den Registern des bulgarischen Konsulats im Drittland für die Gemeinschaft, das das Datum der Registrierung in diesem Konsulat bescheinigt; ein von den Polizei- oder Kommunalbehörden des betreffenden Drittlandes ausgestelltes Dokument, das die Dauer des Aufenthalts der Person dort bescheinigt und bestätigt, dass die Person dieses Land endgültig verlassen hat; ein Arbeitsvertrag in einem Drittstaat für die Gemeinschaft, aus dem die Dauer des dortigen Aufenthalts hervorgeht, und andere. Wenn die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht für volle 12 aufeinanderfolgende Monate in einem Drittstaat hatte, genügt der Nachweis, dass sie beabsichtigte, sich mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten ( dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person in einem Drittland für die Gemeinschaft geheiratet hat, aber aufgrund von Tod oder Auflösung der Ehe in die Republik Bulgarien zurückkehrt);
  • ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in die Republik Bulgarien zu verlegen. Einige der folgenden Dokumente können zum Nachweis dieser Bedingung verwendet werden, zum Beispiel: eine Bescheinigung der bulgarischen Behörden für den langfristigen Aufenthalt in der Republik Bulgarien; Arbeitsvisum, ausgestellt vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Bulgarien; ein Arbeitsvertrag in der Republik Bulgarien oder ein von bulgarischen oder ausländischen juristischen Personen ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Person in der Republik Bulgarien arbeiten wird und aus dem hervorgeht, für welchen Zeitraum sich die Person im Land aufhalten wird; gerichtliche Entscheidung über die Firmenregistrierung; Arbeitsvertrag in einem Drittland für die Gemeinschaft, begleitet von einer Urkunde (Amtsvermerk) ausgestellt von der jeweiligen Organisation oder Gesellschaft, die den Abschluss dieses Vertrages bestätigt oder von einer selbst unterzeichneten Erklärung der Person, mit der sie den endgültigen Abschluss bestätigt diesen Vertrag und erklärt, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in die Republik Bulgarien verlegt; Vertrag über den Kauf und Verkauf von Immobilien in der Republik Bulgarien; eine von der interessierten Person unterzeichnete Erklärung, die bestätigt, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in die Republik Bulgarien und andere verlegt;
  • das persönliche Eigentum der betroffenen Person in ihrem Besitz ist und von der betroffenen Person an ihrem früheren gewöhnlichen Aufenthalt in dem von ihr verlassenen Drittstaat genutzt wurde. Die Kraftfahrzeuge müssen von der betroffenen Person an ihrem früheren gewöhnlichen Aufenthalt mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem von ihr verlassenen Drittstaat aufgegeben hat, tatsächlich genutzt worden sein, was durch einige nachgewiesen werden kann die folgenden Dokumente, zum Beispiel: Registrierungskarte, Kaufvertrag, Rechnung oder andere ähnliche Dokumente;
  • das persönliche Eigentum für die gleichen Zwecke am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort verwendet werden soll und nach Art oder Menge keine Zweifel daran bestehen, dass es gewerblicher Natur ist. Die Zulassung zum freien Verkehr von privaten Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, Wohnwagen, Sportbooten und Privatflugzeugen erfordert die Vorlage einer Bescheinigung der jeweils zuständigen ausländischen Behörde, dass das eingeführte Kraftfahrzeug auf den Namen der umziehenden Person zugelassen ist . Kann eine solche Bescheinigung aus irgendeinem Grund nicht vorgelegt werden, sollte die rechtmäßige Verwendung des eingeführten Fahrzeugs auf andere Weise nachgewiesen werden.

Sofern kein Missbrauchsverdacht besteht, sind gebrauchte Gegenstände, die ganz oder teilweise zur üblichen Einrichtung im Rahmen der konkreten familiären Situation und Tätigkeit des Interessenten im Ausland gehören, von den Einfuhrabgaben befreit, einschließlich privater Kraftfahrzeuge. Als normale Einrichtungsgegenstände gelten beispielsweise: persönliche Effekten, Bettzeug, Möbel und Geräte, die für den persönlichen Gebrauch der betreffenden Personen oder zur Befriedigung des Bedarfs ihres Haushalts bestimmt sind. Zum persönlichen Vermögen gehören auch Haushaltsvorräte im Rahmen des üblichen Familienbedarfs, Haus- und Reittiere sowie die für die Ausübung eines gewerblichen oder freien Berufs erforderlichen tragbaren Werkzeuge. Ausnahmen werden nicht erteilt für alkoholische Erzeugnisse, Tabak oder Tabakerzeugnisse, gewerbliche Fahrzeuge sowie Gegenstände, die zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs bestimmt sind, mit Ausnahme von handtragbaren Werkzeugen zur Ausübung eines gewerblichen oder freien Berufs. Außer in besonderen Fällen gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1186/2009 wird die Befreiung nur für persönliches Eigentum gewährt, das innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Niederlassung durch die interessierte Person von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Republik Bulgarien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Persönliches Eigentum kann innerhalb der oben genannten Frist in mehreren getrennten Sendungen zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen werden, sofern dies bei der ersten Zollabfertigung des Eigentums deklariert wurde.

Eine Befreiung kann auch für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes persönliches Eigentum gewährt werden, bevor die interessierte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Republik Bulgarien begründet, vorausgesetzt, dass sich die Person verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Republik Bulgarien tatsächlich zu begründen von Bulgarien. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung ist mit der Stellung von Sicherheiten verbunden, deren Form und Höhe von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

Gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1186/2009 bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum, an dem die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde, das zollfrei zugelassene persönliche Eigentum unter zollamtlicher Überwachung steht. Innerhalb dieser Frist darf persönliches Eigentum ohne vorherige Anzeige bei den zuständigen Behörden nicht verliehen, verpfändet, vermietet oder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.

Für Zwecke der Überwachung wird auf der Zollanmeldung für die Zulassung zum freien Verkehr von persönlichem Eigentum ein Stempel angebracht, der den Zeitraum angibt, in dem Personen nicht über ihr persönliches Eigentum verfügen dürfen.

Die Zulassung zum freien Verkehr mit Befreiung von Einfuhrabgaben von beweglichem Eigentum erfolgt mit Genehmigung des Direktors der Gebietsdirektion der Zollagentur, in deren Bereich sich der gewöhnliche Aufenthalt der betreffenden Person befindet.

Alle Warenbegleitpapiere müssen auf den Namen der betreffenden Person lauten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

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